Rauchmelder in den Nebenkosten
Wartung ja, wenn im Mietvertrag vereinbart. Miete und Kauf der Geräte nein.
Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2022 entschieden: Kosten für gemietete Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten, weil sie die Anschaffung ersetzen. Die laufende Wartung der Geräte bleibt als sonstige Betriebskosten umlagefähig.
Stand: Oktober 2026. Quellen: § 2 BetrKV, BGH, Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20 (vdiv.de), § 559 BGB.
Was dazu gehört
- Jährliche Funktionsprüfung und Wartung
- Wartungsvertrag eines Messdienstes, ohne Mietanteil
Was nicht umlagefähig ist
- Miete oder Leasing der Rauchwarnmelder
- Kauf und Einbau der Geräte
- Austausch defekter Geräte
Umlageschlüssel
Nach Zahl der Geräte je Wohnung oder nach Wohnfläche, je nach Vereinbarung. Viele Messdienste stellen die Wartung ohnehin pro Gerät in Rechnung.
Rechenbeispiel
| Wartung Rauchwarnmelder (Messdienst) | 168,00 € |
| Wohnfläche gesamt | 280 m² |
| Wohnfläche der Wohnung | 70 m² |
| Anteil der Wohnung | 42,00 € (168,00 € × 70 / 280) |
NebenkostenKit verteilt Rauchmelder und alle anderen Positionen automatisch nach dem passenden Schlüssel und erstellt die Abrechnung als PDF.
Abrechnung erstellenHäufige Fragen
Der Messdienst rechnet Miete und Wartung zusammen ab. Was tun?
Lassen Sie sich die Anteile aufschlüsseln und legen Sie nur die Wartung um. Den Mietanteil tragen Sie selbst.
Darf ich den Kauf der Rauchmelder auf die Miete umlegen?
Nicht über die Nebenkosten. Der Einbau kann aber als Modernisierung eine Mieterhöhung nach § 559 BGB rechtfertigen.
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