Dachrinnenreinigung in den Nebenkosten

Teilweise umlagefähig · § 2 Nr. 17 BetrKV

Ja, wenn die Reinigung regelmäßig anfällt und im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten genannt ist.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die regelmäßige Reinigung der Dachrinnen sonstige Betriebskosten sein kann, etwa wenn Bäume am Haus sie jedes Jahr verstopfen. Die einmalige Beseitigung einer Verstopfung ist dagegen Instandhaltung.

Stand: Oktober 2026. Quellen: § 2 BetrKV, BGH, Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03 (Berliner Mieterverein).

Was dazu gehört

  • Jährliche oder halbjährliche Reinigung wegen Laub
  • Reinigung von Fallrohren im Rahmen der Routine

Was nicht umlagefähig ist

  • Einmalige Beseitigung einer Verstopfung
  • Reparatur oder Austausch der Dachrinne
  • Gerüst für eine Reparatur

Umlageschlüssel

Nach Wohnfläche, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Rechenbeispiel

Dachrinnenreinigung im Herbst240,00 €
Wohnfläche gesamt300 m²
Wohnfläche der Wohnung60 m²
Anteil der Wohnung48,00 € (240,00 € × 60 / 300)

NebenkostenKit verteilt Dachrinnenreinigung und alle anderen Positionen automatisch nach dem passenden Schlüssel und erstellt die Abrechnung als PDF.

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Häufige Fragen

Reicht „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag?

Nein. Die Dachrinnenreinigung muss als Position genannt sein, sonst bleibt sie beim Vermieter.

Wie belege ich die Regelmäßigkeit?

Mit Rechnungen über mehrere Jahre oder einem Wartungsvertrag. Eine einzelne Rechnung nach einem Unwetter reicht nicht.

Weitere Kostenarten

Alle Positionen im Überblick: Umlagefähige Nebenkosten nach BetrKV · Umlageschlüssel mit Beispielen

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