Kabelanschluss und Nebenkosten
Nein, TV-Grundgebühren aus Sammelverträgen sind seit dem 01.07.2024 nicht mehr umlagefähig.
Das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen ist zum 30.06.2024 ausgelaufen. Seitdem schließen Mieter ihren TV-Vertrag selbst ab, und der Vermieter darf die Gebühren für einen Sammelvertrag nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen.
Stand: Oktober 2026. Quellen: § 2 BetrKV.
Was dazu gehört
- Betriebsstrom und Wartung einer eigenen Gemeinschafts-Antennenanlage
- Betrieb einer gebäudeinternen Glasfaser-Verteilanlage nach § 2 Nr. 15 c BetrKV, unter engen Voraussetzungen
Was nicht umlagefähig ist
- Kabel-TV-Grundgebühren aus einem Sammelvertrag ab dem 01.07.2024
- Entgelte für Internet- und Telefonverträge der Mieter
Umlageschlüssel
Was noch umlagefähig ist, verteilen Sie in der Regel nach der Zahl der angeschlossenen Wohnungen oder nach Wohnfläche.
Rechenbeispiel
| Betriebsstrom und Wartung der Antennenanlage | 216,00 € |
| Wohnfläche gesamt | 360 m² |
| Wohnfläche der Wohnung | 90 m² |
| Anteil der Wohnung | 54,00 € (216,00 € × 90 / 360) |
Abrechnungsjahr 2024 aufteilen
Für das Kalenderjahr 2024 dürfen Sie Kabelgebühren nur für die Zeit bis zum 30.06.2024 umlegen. Rechnen Sie die Jahreskosten zeitanteilig: bei gleichmäßigen Gebühren ist das die Hälfte. Ab der Abrechnung 2025 entfällt die Position ganz.
NebenkostenKit verteilt Kabelanschluss und alle anderen Positionen automatisch nach dem passenden Schlüssel und erstellt die Abrechnung als PDF.
Abrechnung erstellenHäufige Fragen
Muss der Mieter jetzt selbst einen Kabelvertrag abschließen?
Ja, wenn er Kabelfernsehen nutzen will. Der Vermieter darf die Kosten dafür nicht mehr über die Nebenkosten verlangen.
Was passiert mit einem laufenden Sammelvertrag?
Der Vermieter kann ihn weiter bezahlen, darf ihn aber nicht mehr auf die Mieter umlegen. Viele Vermieter haben solche Verträge zum 30.06.2024 gekündigt.
Weitere Kostenarten
Alle Positionen im Überblick: Umlagefähige Nebenkosten nach BetrKV · Umlageschlüssel mit Beispielen