Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung

Umlagefähig · § 2 Nr. 11 BetrKV

Ja, Strom für gemeinsam genutzte Flächen ist umlagefähig.

Nummer 11 erfasst den Strom für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Flure, Keller und Waschküche. Strom für Heizung, Aufzug oder Pumpen gehört dagegen in die jeweils eigene Position.

Stand: Oktober 2026. Quellen: § 2 BetrKV.

Was dazu gehört

  • Treppenhaus- und Kellerbeleuchtung
  • Außenbeleuchtung und Hofbeleuchtung
  • Klingel- und Türöffneranlage am Allgemeinzähler

Was nicht umlagefähig ist

  • Betriebsstrom der Heizung: gehört in die Heizkosten
  • Strom für die Wohnung des Vermieters
  • Leuchtmittel und Reparaturen an Lampen

Umlageschlüssel

Nach Wohnfläche, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hängt die Heizungspumpe am Allgemeinzähler, schätzen oder messen Sie ihren Anteil und ziehen ihn ab.

Rechenbeispiel

Allgemeinstrom laut Jahresrechnung450,00 €
Wohnfläche gesamt300 m²
Wohnfläche der Wohnung75 m²
Anteil der Wohnung112,50 € (450,00 € × 75 / 300)

NebenkostenKit verteilt Allgemeinstrom und alle anderen Positionen automatisch nach dem passenden Schlüssel und erstellt die Abrechnung als PDF.

Abrechnung erstellen

Häufige Fragen

Muss ich einen separaten Zähler für den Heizungsstrom haben?

Nein, eine nachvollziehbare Schätzung des Heizungsanteils genügt. Ein Zwischenzähler macht die Abrechnung aber unangreifbarer.

Sind Glühbirnen für das Treppenhaus umlagefähig?

Nein. Austausch von Leuchtmitteln zählt zur Instandhaltung.

Weitere Kostenarten

Alle Positionen im Überblick: Umlagefähige Nebenkosten nach BetrKV · Umlageschlüssel mit Beispielen

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