Grundsteuer auf Mieter umlegen

Umlagefähig · § 2 Nr. 1 BetrKV

Ja, umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.

Die Grundsteuer gehört zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks und ist die erste Position der Betriebskostenverordnung. Sie dürfen sie vollständig auf die Mieter verteilen.

Stand: Oktober 2026. Quellen: § 2 BetrKV, § 556a BGB, § 560 BGB.

Was dazu gehört

  • Grundsteuer laut aktuellem Bescheid der Gemeinde
  • Nachzahlungen für den Abrechnungszeitraum, wenn der Bescheid rückwirkend gilt

Was nicht umlagefähig ist

  • Säumniszuschläge und Mahngebühren wegen verspäteter Zahlung
  • Grundsteuer für Zeiträume außerhalb des Abrechnungsjahres

Umlageschlüssel

Ohne andere Vereinbarung nach Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Im vermieteten Einfamilienhaus trägt der Mieter die ganze Grundsteuer. Gibt es Gewerbe im Haus, kann ein Vorwegabzug nötig sein, weil Gewerbeflächen oft höher bewertet sind.

Rechenbeispiel

Grundsteuer laut Bescheid840,00 €
Wohnfläche gesamt280 m²
Wohnfläche der Wohnung70 m²
Anteil der Wohnung210,00 € (840,00 € × 70 / 280)

Was die Grundsteuerreform ab 2025 ändert

Seit dem 01.01.2025 gilt die neu berechnete Grundsteuer. Der Bescheid weicht oft deutlich vom alten Betrag ab. Legen Sie den Betrag aus dem neuen Bescheid um. Steigt die Grundsteuer stark, können Sie nach der nächsten Abrechnung die Vorauszahlungen angemessen anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).

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Häufige Fragen

Darf ich die Grundsteuer umlegen, wenn sie im Mietvertrag nicht einzeln steht?

Ja. Es genügt, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vereinbart. Die Grundsteuer ist dann als Nummer 1 der Betriebskostenverordnung erfasst.

Muss ich den Grundsteuerbescheid vorlegen?

Auf Verlangen ja. Der Mieter hat das Recht, die Belege zur Abrechnung einzusehen, dazu gehört der Bescheid der Gemeinde.

Weitere Kostenarten

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