CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufteilen

Teilweise umlagefähig · CO2KostAufG

Der Vermieter trägt je nach Energiebilanz des Gebäudes 0 bis 95 Prozent der CO2-Kosten, den Rest der Mieter.

Seit 2023 teilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz die CO2-Abgabe auf Heizöl, Erdgas und Fernwärme aus fossilen Quellen auf. Je mehr CO2 das Gebäude pro Quadratmeter ausstößt, desto mehr zahlt der Vermieter.

Stand: Oktober 2026. Quellen: CO2KostAufG, Anlage (Stufenmodell).

Rechner

CO2-Ausstoß und CO2-Kosten stehen auf der Rechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten. Der Wert pro m² wird auf eine Nachkommastelle gerundet (§ 5 CO2KostAufG).

Das Stufenmodell für Wohngebäude

kg CO2 pro m² und JahrMieterVermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Was in die Heizkostenabrechnung gehört

Der Vermieter ermittelt die Einstufung im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung und weist aus (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG):

  • den Anteil des Mieters an den CO2-Kosten,
  • die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung,
  • die Berechnungsgrundlagen.

Fehlen diese Angaben, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Wenn der Mieter selbst Gas oder Wärme bezieht

Hat der Mieter einen eigenen Liefervertrag, etwa für eine Gasetagenheizung, rechnet er die Einstufung seiner Wohnung selbst aus und verlangt den Vermieteranteil vom Vermieter zurück. Die Berechnung folgt denselben Stufen.

NebenkostenKit erstellt die Nebenkostenabrechnung für alle anderen Positionen. Den CO2-Anteil aus dem Rechner tragen Sie bei den Heizkosten ein.

Abrechnung erstellen

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Aufteilung?

Für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Für das Abrechnungsjahr 2025 muss der Vermieter die Aufteilung also in der Abrechnung ausweisen.

Gilt das auch für Wärmepumpen?

Nein. Das Gesetz betrifft nur Brennstoffe, für die eine CO2-Abgabe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz anfällt, also vor allem Heizöl und Erdgas. Bei Wärmepumpe oder Holzpellets gibt es nichts aufzuteilen.

Was passiert bei einem kürzeren Abrechnungszeitraum?

Die Grenzwerte der Stufen werden anteilig verringert, und Lieferantenrechnungen mit abweichendem Zeitraum werden auf den Abrechnungszeitraum umgerechnet (§ 5 CO2KostAufG).

Weiterlesen: Heizungswartung · Schornsteinfeger · Alle Kostenarten

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